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Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen leisten, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben, um z.B. Eigenwerbung für ihr Unternehmen zu betreiben. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber NICHT, ob die Unternehmen tatsächlich einen freiberuflich tätigen Künstler oder Publizisten beauftragen ODER eine gewerbesteuerzahlende Werbeagentur. Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ebenso nicht maßgeblich.
Die Künstlersozialabgabe wird also auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber selbst nicht nach dem KSVG versichert werden können. Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist schließlich, ob die selbständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma beauftragt werden.
Begründung der Künstlersozialkasse: Die an nicht über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen, um Wettbewerbsnachteile der versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden.
Beispiel:
Das Honorar einer Werbeagentur für den Entwurf eines Grafikers, der vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft ist, unterliegt ebenso der Abgabepflicht, wie die Zahlung eines Verlages an einen pensionierten Lehrer, der regelmäßig Artikel für das örtliche Anzeigenblatt schreibt.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Für die Künstlersozialabgabe wird ein einheitlicher Abgabesatz durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt. Für das Jahr 2008 beträgt er 4,9%.
Zusammengefasst:
In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
Beauftragt ein Unternehmen eine Werbeagentur, die als Gewerbebetrieb gemeldet ist und für die folgerichtig auch Gewerbesteuer abgeführt wird, MUSS das beauftragende Unternehmen, gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), dennoch die Künstlersozialabgabe für die von der Werbeagentur in Rechnung gestellten Leistungen abführen!
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
- Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden.
Links und weiterführende Informationen zum Thema:
www.kuenstlersozialkasse.de
www.kskontra.de
Quelle: Künstlersozialkasse
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